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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Flamingo Umzüge • Flottenstr. 58, 13407 Berlin – nachfolgend nur „Möbelspediteur“ genannt.

Der Kunde versichert mit Bestätigung des Auftrags, dass keine Güter in seinem Umzugsgut vorhanden sind, die Verzollt werden müssen. Der Kunde übernimmt somit die Komplette Verantwortung. Die Zollabwicklung wird vom Möbelspediteur übernommen, dem Kunden entstehen keine weiteren Zollgebühren. (Der Kunde muss allerdings für die Zollabwicklung einige Unterlagen vorbereiten und bereitstellen)

Stornierung: erfolgt eine Stornierung weniger als 3 Tage vor dem Umzugstermin, ist der Kunde verpflichtet 75% des Umzugsbetrages an Möbelspediteur zu zahlen. Bei jeder anderen Stornierung werden 50% der Auftragssumme fällig.

Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer heranziehen. Zusatzleistungen Der Möbelspediteur führt unter Weisung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch
den Absender (Kunde) nach Vertragsabschluss erweitert wird.

Sammeltransport
Der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt werden.

Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

Erstattung der Umzugskosten

Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.

Transportversicherung
Der Absender (Kunde) ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspieler, Fernseh-, Radio- und Hi-Fi-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportversicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet. Elektro- und Installationsarbeiten Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zu Ausführungen von Elektro-, Gas-, Dübel und sonstigen Installationsarbeiten verpflichtet.

Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für die sorgfältige Auswahl.

Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die Rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Einsatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.

Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Bei Barzahlungen ist der Rechnungsbetrag wie folgt zu zahlen: 50% des Betrags muss beim Beladen und der restliche 50% muss beim Entladen bezahlt werden. Bei Überweisungen muss die komplette Summe 3 Tage vor dem Beladen auf dem Bankkonto eingegangen sein. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 findet entsprechende Anwendung.

Kündigung bzw. Rücktritt vom Vertrag
Bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag gelten die einschlägigen Bestimmungen §§ 415 HGB, 346 ff BGB.

Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.

Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.

Vereinbarung deutschen Rechts
Es gilt deutsches Recht.